(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr 1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Beamter oder Richter gestanden hat oder 2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder 3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gestanden hat oder 4. Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat oder 5. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.
(2) § 20 gilt entsprechend. Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.