(1) Schäden, die einem Soldaten während einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63c Absatz 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden des Soldaten durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Soldat von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft als Soldat betroffen ist.
(2) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63c Absatz 1 wird der Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.
(3) Ist ein Soldat an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein Ausgleich in angemessenem Umfang gewährt 1. der Witwe sowie den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern, 2. den Eltern sowie den nach diesem Gesetz nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die der Soldat im Versicherungsvertrag begünstigt hat. Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese juristische Person gezahlt, wenn die Abtretung durch den Soldaten dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zahlungspflichten auf Grund der Finanzierung des Wohneigentums freizustellen. Satz 3 gilt entsprechend für eine ausgefallene Lebens-, Restschuld- oder Restkreditversicherung von Selbstständigen, die zur Finanzierung der Anschaffung von Betriebseinrichtungen abgetreten worden ist.
(4) Schadensausgleich in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.
(5) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63c Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend für Schäden, die anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung entstehen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder die darauf beruhen, dass der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.