1. die in Betracht kommenden Flaggenstaaten,
2. den oder die anderen Staaten mit einem begründeten Interesse an einer Seeunfalluntersuchung sowie
3. nach Maßgabe des IMO-Codes für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See (Verkehrsblatt 2000 S. 128, Anlagenband B 8124 S. 21) die Internationale Seeschifffahrts-Organisation.