(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten

    1. für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,

    2. für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,

    3. für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts,

    4. für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz, dem Verkehrsleistungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,

    5. für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,

    6. für Maßnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts,

    7. für Maßnahmen zur Durchführung des Infrastrukturabgabenrechts und

    8. für Maßnahmen zur Durchführung der Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch-oder vollautomatisierter Fahrfunktion nach diesem Gesetz oder nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften.

(2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften, um

    1. Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,

    2. Fahrzeuge eines Halters oder

    3. Fahrzeugdaten

festzustellen oder zu bestimmen.