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Abschnitt 3 - Soziale Ausgleichsleistungen
§ 16 Soziale Ausgleichsleistungen
§ 17 Kapitalentschädigung
§ 17a Besondere Zuwendung für Haftopfer
§ 18 Unterstützungsleistungen
§ 19 Härteregelung
§ 20 Kostenregelung
§ 21 Beschädigtenversorgung
§ 22 Hinterbliebenenversorgung
§ 23 Zusammentreffen von Ansprüchen
§ 24 Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
§ 25 Zuständigkeiten
§ 25a Verwendung personenbezogener Daten
Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
(Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet - StrRehaG)
§ 19 Härteregelung
Ergibt sich eine besondere Härte daraus, dass keine Kapitalentschädigung oder keine besondere Zuwendung gezahlt wird, kann die zuständige Behörde dem Antragsteller diese Leistung zuerkennen.