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Kapitel 5 - Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten
§ 76 Verordnungsermächtigungen für die physikalische Strahlenschutzkontrolle und Strahlenschutzbereiche; Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten der Daten der Körperdosis
§ 77 (zukünftig in Kraft)
§ 78 (zukünftig in Kraft)
§ 79 Verordnungsermächtigung für die berufliche Exposition; Führung einer Gesundheitsakte
§ 80 (zukünftig in Kraft)
§ 81 Verordnungsermächtigung für den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
§ 82 Verordnungsermächtigung für Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen im Zusammenhang mit Störfällen und Notfällen
§ 83 (zukünftig in Kraft)
§ 84 Früherkennung; Verordnungsermächtigung
§ 85 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten von Daten und Bilddokumenten bei der Anwendung am Menschen; Verordnungsermächtigung
§ 86 Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
§ 87 Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Tier in der Tierheilkunde
§ 88 Register über hochradioaktive Strahlenquellen; Verordnungsermächtigungen
§ 89 Verordnungsermächtigungen zu der Sicherheit von Strahlungsquellen
Strahlenschutzgesetz
(Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung - StrlSchG)
§ 77 (zukünftig in Kraft)