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Abschnitt 2 - Infolge eines Notfalls kontaminierte Gebiete
§ 151 (zukünftig in Kraft)
§ 152 (zukünftig in Kraft)
Strahlenschutzgesetz
(Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung - StrlSchG)
§ 152 (zukünftig in Kraft)