(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an die zuständige Technische Aufsichtsbehörde zu richten. Maßgebend für die Zuständigkeit ist der Sitz des Straßenbahnunternehmens, bei dem der Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt ist. Liegt eine solche Beschäftigung nicht vor, ist der Hauptwohnsitz des Bewerbers maßgebend.
(2) Dem Antrag sind beizufügen