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Zehnter Abschnitt - Vernehmung des Beschuldigten
§ 133 Ladung
§ 134 Vorführung
§ 135 Sofortige Vernehmung
§ 136 Erste Vernehmung
§ 136a Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 135 Sofortige Vernehmung
Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen.
Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.