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Erster Titel - Verfolgungsverjährung
§ 78 Verjährungsfrist
§ 78a Beginn
§ 78b Ruhen
§ 78c Unterbrechung
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 78a Beginn
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.