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Achtundzwanzigster Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten
§ 306 Brandstiftung
§ 306a Schwere Brandstiftung
§ 306b Besonders schwere Brandstiftung
§ 306c Brandstiftung mit Todesfolge
§ 306d Fahrlässige Brandstiftung
§ 306e Tätige Reue
§ 306f Herbeiführen einer Brandgefahr
§ 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
§ 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
§ 309 Mißbrauch ionisierender Strahlen
§ 310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
§ 311 Freisetzen ionisierender Strahlen
§ 312 Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage
§ 313 Herbeiführen einer Überschwemmung
§ 314 Gemeingefährliche Vergiftung
§ 314a Tätige Reue
§ 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
§ 315a Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs
§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen
§ 315e Schienenbahnen im Straßenverkehr
§ 315f Einziehung
§ 316 Trunkenheit im Verkehr
§ 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
§ 316b Störung öffentlicher Betriebe
§ 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr
§ 317 Störung von Telekommunikationsanlagen
§ 318 Beschädigung wichtiger Anlagen
§ 319 Baugefährdung
§ 320 Tätige Reue
§ 321 Führungsaufsicht
§ 322 Einziehung
§ 323 (weggefallen)
§ 323a Vollrausch
§ 323b Gefährdung einer Entziehungskur
§ 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 306c Brandstiftung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §
§ 306
bis
306b
wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.