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Neunzehnter Abschnitt - Diebstahl und Unterschlagung
§ 242 Diebstahl
§ 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls
§ 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
§ 244a Schwerer Bandendiebstahl
§ 245 Führungsaufsicht
§ 246 Unterschlagung
§ 247 Haus- und Familiendiebstahl
§ 248 (weggefallen)
§ 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
§ 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
§ 248c Entziehung elektrischer Energie
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 245 Führungsaufsicht
In den Fällen der §
§ 242
bis
244a
kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (
§ 68 Abs. 1
).