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Neunter Abschnitt - Falsche uneidliche Aussage und Meineid
§ 153 Falsche uneidliche Aussage
§ 154 Meineid
§ 155 Eidesgleiche Bekräftigungen
§ 156 Falsche Versicherung an Eides Statt
§ 157 Aussagenotstand
§ 158 Berichtigung einer falschen Angabe
§ 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
§ 160 Verleitung zur Falschaussage
§ 161 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
§ 162 Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse
§ 163 (weggefallen)
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 153 Falsche uneidliche Aussage
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Relevante Schemata
Schema zur falschen uneidlichen Aussage, § 153 StGB