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Achter Abschnitt - Geld- und Wertzeichenfälschung
§ 146 Geldfälschung
§ 147 Inverkehrbringen von Falschgeld
§ 148 Wertzeichenfälschung
§ 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
§ 150 Einziehung
§ 151 Wertpapiere
§ 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
§ 152a Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln
§ 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 150 Einziehung
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in
§ 149
bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.