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2. - Das Verfahren im ersten Rechtszug
§ 112 Örtliche Zuständigkeit
§ 113 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
§ 114 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 115 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
§ 116 Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 117 Inhalt der Anschuldigungsschrift
§ 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 119 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
§ 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
§ 121 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
§ 122 Nichtöffentliche Hauptverhandlung
§ 123 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
§ 124 Verlesen von Protokollen
§ 125 Entscheidung
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 114 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft eine Anschuldigungsschrift bei dem Landgericht einreicht.