1. von Todes wegen,
2. durch Vereinbarung einer ehelichen Gütergemeinschaft oder durch Eintritt einer fortgesetzten Gütergemeinschaft,
3. durch Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft,
4. mit Rücksicht auf ein künftiges gesetzliches Erbrecht,
5. durch Schenkung unter Ehegatten, unter Verwandten gerader Linie und unter Geschwistern,
6. als Ausstattung (§ 1624 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
7. aus Einräumung einer Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag.