(1) Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die oder der nach § 2 Absatz 1 Satz 1 in den Ruhestand versetzt worden ist, erhält neben dem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 10 000 Euro für jedes Jahr, um das die Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem sie oder er ohne diese Regelung frühestens nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes in den Ruhestand hätte versetzt werden können. Wenn für die Berufssoldatin oder den Berufssoldaten nach § 96 Absatz 2 Nummer 1 des Soldatengesetzes keine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, beträgt der einmalige Ausgleich 10 000 Euro für jedes Jahr, um das die Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ohne die Regelung des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach § 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten wäre. Bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 wird für restliche Kalendermonate jeweils ein Zwölftel von 10 000 Euro gewährt.

(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt: