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Fünfter Abschnitt - Rechtsweg und Zuständigkeit
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 55a
§ 56
§ 56a
§ 57
§ 57a
§ 57b
§ 58
§ 59
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 56
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.