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Erster Titel - Renten wegen Alters
§ 35 Regelaltersrente
§ 36 Altersrente für langjährig Versicherte
§ 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen
§ 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte
§ 39 (weggefallen)
§ 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
§ 41 Altersrente und Kündigungsschutz
§ 42 Vollrente und Teilrente
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)
§ 36 Altersrente für langjährig Versicherte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
1.
das 67.
Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63.
Lebensjahres möglich.