(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, beträgt der Mindestgrenzbetrag 1. bei einer Rente aus eigener Versicherung 85 vom Hundert, 2. bei einer Witwenrente oder Witwerrente 51 vom Hundert
(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist und die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese Rente wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, die auf einem Unfall oder Tod vor dem 1. Januar 1979 beruht, beträgt der Mindestgrenzbetrag 1. bei einer Rente aus eigener Versicherung 100 vom Hundert, 2. bei einer Witwenrente oder Witwerrente 60 vom Hundert
(3) § 311 Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 7 ist anzuwenden.