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Fünfter Unterabschnitt - Anordnungsermächtigung
§ 96 Erheblicher Arbeitsausfall
§ 97 Betriebliche Voraussetzungen
§ 98 Persönliche Voraussetzungen
§ 99 Anzeige des Arbeitsausfalls
§ 100 Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)
§ 97 Betriebliche Voraussetzungen
Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist.
Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.