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Zweiter Abschnitt - Berechtigte
§ 12 Geltung der Begriffsbestimmungen
§ 13 Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
§ 14 Auszubildende
§ 15 Ausbildung- und Arbeitsuchende
§ 16 Arbeitslose
§ 17 Drohende Arbeitslosigkeit
§ 18 Langzeitarbeitslose
§ 19 Behinderte Menschen
§ 20 Berufsrückkehrende
§ 21 Träger
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)
§ 21 Träger
Träger sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.