Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Zweiter Abschnitt - Insolvenzgeld
§ 165 Anspruch
§ 166 Anspruchsausschluss
§ 167 Höhe
§ 168 Vorschuss
§ 169 Anspruchsübergang
§ 170 Verfügungen über das Arbeitsentgelt
§ 171 Verfügungen über das Insolvenzgeld
§ 172 Datenaustausch und Datenübermittlung
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)
§ 171 Verfügungen über das Insolvenzgeld
Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden.
Eine Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag wirksam.