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Zweiter Abschnitt - Anspruch auf Leistungen
§ 17 Anspruch
§ 18 Einsetzen der Sozialhilfe
§ 19 Leistungsberechtigte
§ 20 Eheähnliche Gemeinschaft
§ 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch
§ 22 Sonderregelungen für Auszubildende
§ 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
§ 24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
§ 25 Erstattung von Aufwendungen Anderer
§ 26 Einschränkung, Aufrechnung
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) (SGB 12)
§ 20 Eheähnliche Gemeinschaft
Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten.
§ 39
gilt entsprechend.