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Erster Abschnitt - Grundsätze der Leistungen
§ 8 Leistungen
§ 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles
§ 10 Leistungsformen
§ 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung
§ 12 Leistungsabsprache
§ 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen
§ 14 Vorrang von Prävention und Rehabilitation
§ 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen
§ 16 Familiengerechte Leistungen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) (SGB 12)
§ 16 Familiengerechte Leistungen
Bei Leistungen der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten berücksichtigt werden.
Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen.