(1) Das Einleiten von Schiffsabwasser ins Meer nach Maßgabe der Anlage IV Regel 11 Absatz 1 Satzteil vor Absatz 1.1 und Absatz 3 Satzteil vor Satz 2 des MARPOL-Übereinkommens ist verboten 1. außerhalb der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen für Schiffe bei der Fahrt von einem deutschen Hafen zu einem deutschen Hafen a) für Schiffe auf Seewasserstraßen, b) für Schiffe, die die Bundesflagge führen, auch seewärts der Begrenzung der Seewasserstraßen,
2. in der Ostsee
a) für die in Anlage IV Regel 2 Absatz 1 des MARPOL-Übereinkommens nicht genannten Schiffe einschließlich Sportboote, sofern diese Schiffe über eine mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüsteten Toilette verfügen, auf Seewasserstraßen,
b) für die in Buchstabe a bezeichneten Schiffe, die die Bundesflagge führen, auch seewärts der Begrenzung der Seewasserstraßen.
(2) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche darf mit einem Schiff einschließlich eines Sportbootes, das über eine Toilette verfügt und entgegen § 6b Absatz 1 der Schiffssicherheitsverordnung nicht mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet ist, Seewasserstraßen in der Ostsee nicht befahren. Wird dort ein Schiff ohne die erforderliche Ausrüstung angetroffen, kann die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft unbeschadet des Satzes 1 1. das Anlaufen des nächsten Hafens anordnen oder 2. die Weiterfahrt zum Verlassen der Seewasserstraßen oder zu einer Einrichtung zur Durchführung der Nachrüstung erlauben.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zur Erleichterung der Durchführung wassersportlicher Veranstaltungen auf Antrag des Veranstalters teilnehmende Fahrzeuge vom Verbot nach Satz 1 befreien und diese Entscheidung mit Bedingungen und – auch nachträglich – mit Auflagen verbinden.