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Unterabschnitt 1 - Anspruch auf medizinische Betreuung an Bord und an Land
§ 99 Anspruch auf medizinische Betreuung
§ 100 Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im Inland
§ 101 Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im Ausland
§ 102 Ruhen des Anspruchs auf medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders
§ 103 Ende der medizinischen Betreuung auf Kosten des Reeders
SeeArbG
(Seearbeitsgesetz - SeeArbG)
§ 102 Ruhen des Anspruchs auf medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders
Weigert sich ein Besatzungsmitglied ohne berechtigten Grund, die angebotene Heilbehandlung oder Krankenhausbehandlung anzunehmen, so ruht der Anspruch auf medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders für die Dauer der unberechtigten Weigerung.