(1) Befristet erteilt und in der Gültigkeitsdauer verlängert werden 1. ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst auf nicht der Fischerei dienenden Kauffahrteischiffen und den Seefunkdienst sowie für den technischen Bereich mit Ausnahme des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten, 2. ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Tankschiffen, 3. ein Qualifikationsnachweis für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen und 4. ein Vermerk über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungszeugnisses.
(2) Die Befristung soll längstens fünf Jahre betragen.
(3) Die Befristung beginnt 1. mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung oder 2. dem Abschluss eines Lehrgangs, der Voraussetzung für die begehrte Bescheinigung ist, oder 3. im Falle der Erteilung oder Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffsdienst nach § 29 Absatz 1 und 2 zu den in Nummer 1 oder 2 genannten Zeitpunkten oder mit dem Beginn der Erlaubnisbefristung für die Ausübung des Seefunkdienstes.
Es ist auf das zeitlich zuerst erfolgte Ereignis abzustellen. Liegt das Ereignis nicht länger als sechs Monate zurück, ist für den Fristbeginn das Datum der Ausstellung der jeweiligen Bescheinigung maßgeblich.