(1) Seeleute können auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 einen Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt mit der Bezeichnung „Seeleute-Ausweis“ erhalten. Dieser Nachweis gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Reisepass oder Personalausweis und ist weder Passersatz noch amtlicher Identitätsnachweis. Der Nachweis darf zusätzlich die Bezeichnung „seafarer´s card“ enthalten.
(2) Den Nachweis nach Absatz 1 können erhalten 1. der Inhaber einer gültigen Bescheinigung nach dieser Verordnung, 2. jedes sonstige Besatzungsmitglied auf einem Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt.
(3) Der Nachweis nach Absatz 1 ist zehn Jahre gültig und enthält ein Passbild sowie folgende Angaben: 1. Name und Vornamen, 2. Geburtsdatum und Geburtsort, 3. Staatsangehörigkeit, 4. Kartennummer, 5. Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer und 6. ausstellende Behörde.
Die Begriffe des Satzes 1 können zusätzlich in englischer Übersetzung verwendet werden.