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Abschnitt 6 - Verwaltungsverfahren, Rechtsweg
§ 20 Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen
§ 21 Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
§ 22 Verwaltungsverfahren
§ 23 Rechtsweg
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
(Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung - SchwarzArbG)
§ 20 Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen
Werden Zeugen und Sachverständige von den Behörden der Zollverwaltung herangezogen, so erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.