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Abschnitt 1 - Bewilligungsverfahren
§ 1 Bewilligung des Bezugs von Abdrucken
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Antrag
§ 4 Speicherung von Daten des Antragstellers
§ 5 Bewilligung
§ 6 Befristungen, Auflagen und Bedingungen
§ 7 Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen
Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
(Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis - SchuVAbdrV)
§ 2 Zuständigkeit
Über Anträge nach
§ 882g Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung
entscheidet der Leiter oder die Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach
§ 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung
, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird.