(1) Benannte Stelle zur Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens ist 1. für Navigations- und Funkausrüstung bis zum 31. Dezember 2015 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, 2. für Rettungsmittel, Ausrüstung zur Verhütung der Meeresverschmutzung und zum Brandschutz die für die staatlichen Schiffssicherheitsaufgaben in der Seeschifffahrt zuständige Berufsgenossenschaft und 3. jede nach Absatz 3 anerkannte juristische Person.
(2) Die benannte Stelle muss 1. unabhängig sein und darf weder von Herstellern noch von Lieferanten kontrolliert werden; 2. in Deutschland ansässig sein; 3. den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung nachweisen; 4. aufgrund ihrer Qualifikation, technischen Erfahrung und ihrer Mitarbeiter in der Lage sein, Baumusterzulassungen zu erteilen, die den nationalen und internationalen Anforderungen entsprechen und ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten; 5. hohe fachliche Kenntnis sowie praktische Erfahrung im Bereich der Schifffahrt und der Ausrüstungstechnik besitzen; 6. Prüfungen im Rahmen der Konformitätsbewertung grundsätzlich durch eigene Einrichtungen oder durch akkreditierte Labore durchführen lassen.
(3) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur eine juristische Person als benannte Stelle an, soweit diese die Anforderungen 1. der DIN EN 45011:1998/03, 2. der Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, insbesondere Entschließung A.739(18) vom 4. November 1993 (VkBl. 2008 S. 508) und für die jeweilige Beurteilung der zutreffenden Sachverhalte nach den Modulen in der Entschließung A.789(19) vom 23. November 1995 (VkBl. 2008 S. 508, 511), 3. der Richtlinie 2014/90/EU in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und zusätzlich die Anforderungen nach Absatz 2 nachweist.
Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 kann durch ein Audit des Antragstellers nach § 4 Absatz 1 erfolgen. Die zuständige Behörde kann, wenn die benannte Stelle die Anforderungen des Absatzes 2 anfänglich nicht vollständig oder bei einem Audit nach § 4 Absatz 1 nachträglich nicht mehr vollständig nachweist, die Anerkennung beschränken oder mit Auflagen versehen; die Anerkennung kann unter diesen Voraussetzungen ausgesetzt sowie ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Anerkennung und ihre Rücknahme sind im Verkehrsblatt bekannt zu geben.
(3a) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Wirkung ab 18. September 2016 eine juristische Person als benannte Stelle an, soweit diese die Anforderungen 1. der DIN EN ISO/IEC 17065, 2. der Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, insbesondere Entschließung A.739(18) vom 4. November 1993 (VkBl. 2008 S. 508) und für die jeweilige Beurteilung der zutreffenden Sachverhalte nach den Modulen in der Entschließung A.789(19) vom 23. November 1995 (VkBl. 2008 S. 508, 511) sowie 3. der Richtlinie 2014/90/EU in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und zusätzlich die Anforderungen nach Absatz 2 nachweist.
Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 13 kann durch ein Audit des Antragstellers nach § 4 Absatz 1 erfolgen. Die zuständige Behörde kann, wenn die benannte Stelle die Anforderungen des Absatzes 2 anfänglich nicht vollständig oder bei einem Audit nach § 4 Absatz 1 nachträglich nicht mehr vollständig nachweist, die Anerkennung beschränken oder mit Auflagen versehen; die Anerkennung kann unter diesen Voraussetzungen ausgesetzt sowie ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Anerkennung und ihre Rücknahme sind im Verkehrsblatt bekannt zu geben.
(4) Die benannte Stelle kann sich bei der Durchführung der Konformitätsbewertung anerkannter Organisationen oder sonstiger Stellen bedienen, die in einer in der European Co-operation for Accreditation (EA) vertretenen Stelle akkreditiert sind, insbesondere der Bundesnetzagentur oder einer von ihr benannten Einheit.
(5) Die benannte Stelle darf Konformitätsbewertungsverfahren für alle in und außerhalb der Europäischen Union ansässigen Unternehmen durchführen.
(6) Die benannte Stelle hat die Konformitätsbewertung zu verweigern oder zurückzunehmen, wenn ihr für Untersuchungszwecke, auch bei unangemeldeten Besuchen, der Zugang zu Entwicklungs-, Abnahme-, Test- oder Lagereinrichtungen des Herstellers oder der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird. Die benannte Stelle unterrichtet die zuständige Behörde über die Zurücknahme der Bewertung.
(7) Für die Konformitätsbewertung erhebliche Unterlagen bewahrt die benannte Stelle nach Ablauf des für die Ausrüstung zuletzt durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens mindestens zehn Jahre auf. Stellt die benannte Stelle ihre Tätigkeit ein, unterrichtet sie die zuständige Behörde und übergibt dieser die zulassungserheblichen Unterlagen der Konformitätsbewertungsverfahren der letzten zehn Jahre.
(8) Die benannte Stelle wirkt an der europäischen Gruppe benannter Stellen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/90/EU regelmäßig mit.