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Unterabschnitt 2 - Gesetzliche Ansprüche wegen dinglicher Rechte
§ 33 Verpflichtung zum Rangrücktritt
§ 34 Regelungen bei bestehendem Gebäudeeigentum
§ 35 Dienstbarkeit, Nießbrauch, Wohnungsrecht
§ 36 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast
§ 37 Anspruch auf Befreiung von dinglicher Haftung
Sachenrechtsbereinigungsgesetz
(Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet - SachenRBerG)
§ 33 Verpflichtung zum Rangrücktritt
Die Inhaber dinglicher Rechte am Grundstück sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Verlangen des Nutzers verpflichtet, im Rang hinter das Erbbaurecht zurückzutreten.