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Unterabschnitt 6 - Erfaßte Flächen
§ 21 Vermessene Flächen
§ 22 Genossenschaftlich genutzte Flächen
§ 23 Unvermessene volkseigene Grundstücke
§ 24 Wohn-, Gewerbe- und Industriebauten ohne Klärung der Eigentumsverhältnisse
§ 25 Andere Flächen
§ 26 Übergroße Flächen für den Eigenheimbau
§ 27 Restflächen
Sachenrechtsbereinigungsgesetz
(Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet - SachenRBerG)
§ 25 Andere Flächen
Ergibt sich der Umfang der Flächen, auf die sich die Ansprüche des Nutzers erstrecken, nicht aus den vorstehenden Bestimmungen, so ist Artikel 233
§ 4 Abs. 3 Satz 3
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden.