(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 45 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem 2 000 500 35 10 000 1 000 51 25 000 3 000 46 50 000 5 000 75 200 000 15 000 85 500 000 30 000 120 über 500 000 50 000 150
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.