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Renten-Überleitungsgesetz
(Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - RÜG)
§ 30 Steigerungsbetrag
Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Vervielfältigung von
1.
beitragspflichtigem Durchschnittseinkommen,
2.
Anzahl der Arbeitsjahre und
3.
Steigerungssatz.