(1) Auf die allgemeine Wartezeit werden Kalendermonate mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung angerechnet.
(2) Auf die allgemeine Wartezeit werden für Frauen, die drei und mehr Kinder geboren haben, für jedes von ihnen geborene Kind ein Jahr angerechnet. Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Versicherte fünf und mehr Kinder geboren hat. Den geborenen Kindern werden Kinder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 gleichgestellt, die vor Vollendung des achten Lebensjahres als Kind angenommen oder in den Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Auf die Wartezeiten einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren werden angerechnet 1. Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit im Bergbau, 2. Zeiten, die der bergbaulichen Versicherung zugeordnet werden, 3. Zeiten des Direktstudiums, zu denen Bergleute entsandt worden sind, 4. Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit außerhalb der bergbaulichen Versicherung, wenn a) mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt wurden und diese Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben infolge einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr ausgeübt werden kann, eine die bergbauliche Versicherung begründende Tätigkeit im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen, infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit oder infolge der Übernahme einer Wahl- oder Berufungsfunktion aufgegeben werden mußte,
b) mindestens zehn Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt wurden und
diese Tätigkeit im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen, infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit aufgegebenen werden mußte und vereinbarungsgemäß eine versicherungspflichtige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus aufgenommen wurde oder
infolge der Übernahme einer Wahl- oder Berufungsfunktion aufgegeben werden mußte.