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Fünfter Abschnitt - Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
§ 29 Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr
§ 30 (weggefallen)
§ 31 Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln
§ 32 Nicht anzuwendende Vorschriften
Rechtspflegergesetz (RPflG)
§ 32 Nicht anzuwendende Vorschriften
Auf die nach den §
§ 29
und
31
dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte sind die §
§ 5
bis
11
nicht anzuwenden.