(1) Die übrigen Renten werden in der Weise angepaßt, daß der nach § 5 zu ermittelnde Anpassungsbetrag mit 1,083 vervielfältigt wird; dem sich dadurch ergebenden Betrag sind der Kinderzuschuß und die der Anpassung nicht unterliegenden Rententeile wieder hinzuzufügen. Der Leistungszuschlag der knappschaftlichen Rentenversicherung und der nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassende Betrag sind mit 1,071 zu vervielfältigen. Der Kinderzuschuß für jedes Kind ist nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage des Jahres 1965 zu berechnen.
(2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und auf die die §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so anzupassen, daß sie mindestens den Betrag erreichen, der sich ergibt a) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2, b) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach § 3
angepaßt werden würden.
(3) Renten, die nach Artikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen, daß sie mindestens den Betrag erreichen, der sich ergeben würde, wenn bei ihrer Berechnung Artikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes nicht angewandt worden wäre und sie nach § 2 angepaßt werden würden.