(1) Soweit bei Versorgungsbezügen nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, der Kriegsschadenrente und den Beihilfen zum Lebensunterhalt nach dem Lastenausgleichsgesetz, den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem Gesetz für Jugendwohlfahrt, den Miet- und Lastenbeihilfen nach dem Gesetz über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen, dem Zweiten Wohnungsbaugesetz und dem Gesetz über Wohnbeihilfen und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist, bleiben die Erhöhungsbeträge, die für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1965 auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten Zeitraum bei den Ermittlungen des Einkommens unberücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von Übergangsgeld während der Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch einen Rentenversicherungsträger und bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Arbeitslosenhilfe sowie der Altershilfe für Landwirte nicht zu berücksichtigen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Gesetzes zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1292), soweit ihre Gewährung oder Höhe von anderem Einkommen abhängig ist. Im übrigen gilt Absatz 1 im Saarland mit der Maßgabe, daß an Stelle des Zweiten Wohnungsbaugesetzes das entsprechende saarländische Gesetz tritt und das Bundesentschädigungsgesetz und das Lastenausgleichsgesetz unter Berücksichtigung ihrer im Saarland geltenden Fassung anzuwenden sind.