Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Erster Abschnitt - Rentenversicherung
§ 1 Grundsatz
§ 2 Formelrenten
§ 3 Sonstige Renten
§ 4 Allgemeines
§ 5 Allgemeine Bemessungsgrundlage
Rentenanpassungsgesetz 1991 (RAG 1991)
§ 3 Sonstige Renten
Renten, die nicht nach
§ 2 Abs. 1
anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1991 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 4,7 vom Hundert erhöht wird.