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Vierter Abschnitt -
§ 15
Fünfzehntes Rentenanpassungsgesetz
(Fünfzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung - 15. RAG)
§ 15