(1) Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der bisherigen Versicherungszeiten ergeben würde.
(2) Sind bei Versicherungsfällen der Jahre 1964 bis 1967 bei der Feststellung von Leistungen nach § 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) die für das Jahr des Versicherungsfalles maßgebenden Bezugsgrößen zugrunde gelegt worden und ist bei der Anpassung dieser Leistungen nach dem Elften Rentenanpassungsgesetz vom 19. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1189) die Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 3 und des § 5 Abs. 1 Satz 3 des Elften Rentenanpassungsgesetzes unterblieben, so tritt bei Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 3 dieses Artikels an die Stelle der Worte "zur Hälfte" die Worte "zu einem Drittel" und bei Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 3 dieses Artikels an die Stelle der Zahl 0,9796 die Zahl 0,96 und an die Stelle der Zahl 0,9583 die Zahl 0,92.