(1) Zur Ermittlung des Personalbedarfs werden die Patienten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, nach Art und Schwere der Krankheit sowie nach den Behandlungszielen und -mitteln gemäß Anlage 1 den folgenden Behandlungsbereichen zugeordnet:

AAllgemeine PsychiatrieSAbhängigkeitskrankeGGerontopsychiatrie
 
A1RegelbehandlungS1RegelbehandlungG1Regelbehandlung
A2IntensivbehandlungS2IntensivbehandlungG2Intensivbehandlung
A3Rehabilitative BehandlungS3Rehabilitative Behandlung einschließlich sog. EntwöhnungG3Rehabilitative Behandlung
A4Langdauernde Behandlung Schwer- und MehrfachkrankerS4Langdauernde Behandlung Schwer- und MehrfachkrankerG4Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker
A5PsychotherapieS5PsychotherapieG5Psychotherapie
A6Tagesklinische BehandlungS6Tagesklinische BehandlungG6Tagesklinische Behandlung

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die voraussichtliche, durchschnittliche Zahl der Patienten in den einzelnen Behandlungsbereichen auf der Grundlage von mindestens vier Stichtagserhebungen; dabei ist die durchschnittliche Belegung der Einrichtung mit krankenhausbehandlungsbedürftigen Patienten sowie die Entwicklung im nächsten Pflegesatzzeitraum zu berücksichtigen.

(3) Die Stichtagserhebungen nach Absatz 2 sind jeweils am dritten Mittwoch der Monate Januar, April, Juli und Oktober durchzuführen; die Vertragsparteien können abweichende Vereinbarungen treffen. Die Ergebnisse der Stichtagserhebungen hat die Einrichtung den anderen Vertragsparteien, den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten und der zuständigen Landesbehörde so rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, daß Vorverhandlungen nach § 17 Abs. 6 der Bundespflegesatzverordnung durchgeführt werden können.

(4) Die Vertragsparteien schließen nach § 17 Abs. 7 der Bundespflegesatzverordnung Rahmenvereinbarungen, die

    1. eine Prüfung der Zuordnung der Patienten zu den Behandlungsbereichen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Krankenhaus ermöglichen,

    2. eine Prüfung ermöglichen, ob die Personalausstattung nach dieser Verordnung in ein entsprechendes Behandlungsangebot umgesetzt wurde.

§ 19 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung gilt entsprechend.