In die Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellung der Todeszeit sind nur Ausfertigungen von rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen aufzunehmen. Aus der Sammlung erteilt das Standesamt I in Berlin den nach den §§ 62 bis 66 des Gesetzes Berechtigten auf Antrag nur beglaubigte Abschriften der Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung; die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ist ausreichend. Wurde eine in der Sammlung enthaltene gerichtliche Entscheidung geändert oder aufgehoben, ist auch eine Ausfertigung des Änderungs- oder Aufhebungsbeschlusses als beglaubigte Abschrift beizufügen.