(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Auswirkungen einer nach § 25a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes vorgegebenen plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung sowie zur Handhabung der Meldepflicht gemäß den Positionen 378 bis 430 der Anlagen 12 und 13 der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen.
(2) Die Höhe des potenziellen Verlustes gemäß der vorgegebenen Zinsänderung nach § 25a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes zum letzten Berechnungszeitpunkt sowie die angewandte Berechnungsmethodik sind darzustellen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.