(1) Die in Absatz 2 aufgezählten Hinterbliebenen der Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach Maßgabe dieses Paragrafen, soweit der Arbeitnehmer einen entsprechenden Umfang des Versicherungsschutzes gewählt hat (§ 29a Abs. 2 und 4), dieser Versicherungsschutz mindestens 36 Monate bestanden hat und für wenigstens drei Kalenderjahre mit diesem Versicherungsschutz der Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) gezahlt worden ist.

(2) Stirbt der Arbeitnehmer, so haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente

    a) die Witwe bzw. der Witwer, wenn die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen war,

    b) die leiblichen und die an Kindes statt angenommenen Kinder des Arbeitnehmers.

(3) Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht für diejenigen Hinterbliebenen, die den Tod des Arbeitnehmers vorsätzlich herbeigeführt haben.

(4) Ein Anspruch auf Waisenrente besteht nicht,

    1. wenn die Waise bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat; es sei denn, dass sie

      a) über diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

      b) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, dieser Zustand bereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden hat und die Waise das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

    2. wenn sie erst für ehelich erklärt oder an Kindes statt angenommen worden ist, nachdem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hatte.

(5) Die Höhe der Witwen- oder Witwerrente beträgt, vorbehaltlich einer Kürzung nach Absatz 6 oder 7, 60 v. H., die Höhe der Waisenrente einer Vollwaise 20 v. H., die Höhe der Waisenrente einer Halbwaise 12 v. H. der Rente, die der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes erhalten hat oder hätte (§ 29b Abs. 2 und 3). Für die Rentenhöhe werden die für den Arbeitnehmer entrichteten Beiträge nur insoweit berücksichtigt, als ihre Zahlung unter Einschluss der Hinterbliebenenrenten erfolgt ist (§ 29a Abs. 2 und 4).

(6) Die Hinterbliebenenrenten dürfen insgesamt nicht höher sein als die Rente des Arbeitnehmers, gegebenenfalls sind sie anteilig zu kürzen.

(7) War die Witwe bei Eintritt des Rentenfalls mehr als drei Jahre jünger als der Arbeitnehmer oder war der Witwer bei Eintritt des Rentenfalls weniger als vier Jahre älter als die Arbeitnehmerin, so verringert sich der Regelversorgungsprozentsatz von 60 v. H. auf

    a) 58 v. H.,

    wenn die Witwe höchstens vier Jahre jünger war bzw. der Witwer mindestens drei Jahre älter war,

    b) 57 v. H.,

    wenn die Witwe höchstens fünf Jahre jünger war bzw. der Witwer mindestens zwei Jahre älter war,

    c) 55 v. H.,

    wenn die Witwe höchstens sechs Jahre jünger war bzw. der Witwer mindestens ein Jahr älter war,

    d) 54 v. H.,

    wenn die Witwe mehr als sechs Jahre jünger war bzw. der Witwer weniger als ein Jahr älter, gleichaltrig oder jünger war.

Maßgeblich ist die, ausgehend von den Geburtstagen, nach Jahren, Monaten und Tagen genau ermittelte Altersdifferenz zwischen Arbeitnehmer und Hinterbliebenem.

(8) Auf die Hinterbliebenenrenten werden sonstige Einkünfte der Hinterbliebenen oder Leistungen Dritter an die Hinterbliebenen nicht angerechnet.

(9) Die Zahlung der Hinterbliebenenrenten beginnt mit dem auf den Sterbetag folgenden nächsten Kalendermonat. Wird zu diesem Zeitpunkt noch Gehalt oder Lohn für den Arbeitnehmer gezahlt, so beginnt die Zahlung der Hinterbliebenenrente erst mit dem Wegfall dieser Bezüge. Waisen, die nach dem Ablauf des Sterbemonats geboren werden, erhalten Waisenrente vom Ersten des Geburtsmonats ab.

(10) Die Hinterbliebenenrenten fallen fort

    a) für jeden Bezugsberechtigten mit Ablauf des Monats, in dem er stirbt,

    b) für jede Witwe bzw. jeden Witwer mit dem Ende des Monats, in dem sie bzw. er sich verheiratet,

    c) für jede Waise mit Ablauf des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet; die Waisenrente wird jedoch auf Antrag weitergezahlt, wenn und solange die Waise

      1. über diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

      2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, dieser Zustand bereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden hat und die Waise das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

    d) mit Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung (§ 29f) gezahlt worden ist.

(11) Fällt eine Witwen- oder Witwerrente durch Heirat fort, so erhält die Witwe oder der Witwer eine Abfindung in Höhe des fünffachen Jahresbetrages der ihnen zustehenden Rente; Anspruch auf die Abfindung besteht nicht, wenn die Heirat erfolgt, nachdem die Witwe oder der Witwer das 75. Lebensjahr vollendet hat.