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Erster Abschnitt - Pflichtversicherung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 3a
§ 3b
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Pflichtversicherungsgesetz
(Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter - PflVG)
§ 3b
Schließt der Erwerber eines veräußerten Fahrzeugs eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ohne das auf ihn übergegangene Versicherungsverhältnis zu kündigen, gilt dieses mit Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses als gekündigt.