(1) Eine Zulassung ist zu widerrufen, wenn

    1. die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe a, c oder e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorliegen oder

    2. der Zulassungsinhaber wiederholt gegen seine Pflichten aus Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verstoßen hat.

(2) Eine Zulassung kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn

    1. die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 1 oder Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorliegen,

    2. der Zulassungsinhaber einen Antrag nach Artikel 45 Absatz 1 gestellt hat oder

    3. wiederholt die Zusammensetzung des in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittels wesentlich von der Zusammensetzung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels abweicht.

(3) Zulassungen sind zurückzunehmen, wenn der Antragsteller die Zulassung

    1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder

    2. unter den Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann, auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, an Stelle der Rücknahme oder des Widerrufes bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen bestimmten Zeitraum anordnen.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und des Absatzes 2 Nummer 1 gilt § 49 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.