(1) Nach Beendigung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist dessen Rückgabe an

    1. den Zulassungsinhaber,

    2. den Einführer oder dessen Vertreter oder

    3. an einen von Personen nach den Nummern 1 oder 2 beauftragten Dritten

zulässig. Die Rückgabe gilt nicht als Inverkehrbringen.

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit soll die Rückgabe eines Pflanzenschutzmittels anordnen, wenn es die Zulassung zurückgenommen, widerrufen oder nach Ablauf der Zulassung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten. Der Zulassungsinhaber, der Einführer und dessen Vertreter sind im Falle des Satzes 1 zur unverzüglichen Annahme zurückgegebener Pflanzenschutzmittel verpflichtet.

(3) Im Falle der Rücknahme oder eines Widerrufes nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist ferner die Rückgabe an einen Betrieb, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, zulässig. Ordnet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in einem solchen Fall die Rückgabe an, so ist dieser Betrieb zur unverzüglichen Annahme zurückgegebener Pflanzenschutzmittel verpflichtet.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Rückgabe und der Rücknahme zu regeln und zu bestimmen, wer die Kosten für die Rückgabe oder die Rücknahme zu tragen hat.

(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit teilt den zuständigen Behörden die Gründe für die Rücknahme, den Widerruf oder die Feststellung mit, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten.